Fahrschul-LKW für Klasse C

Weiterbildung nicht nur für LKW-Fahrer

Wer vor dem 19. Januar 2013 die Klasse BE erworben hat, darf Fahrzeugkombinationen führen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen. Da für solche Fahrzeugkombinationen seit dem 19. Januar 2013 die Klasse C1E erforderlich ist, wird bei Fahrern, welche die Klasse BE vor dem 19. Januar 2013 erworben haben, aus Gründen der Besitzstandswahrung die Schlüsselzahl 79.06 in den Führerschein eingetragen. Diese Fahrerinnen und Fahrer fallen unter die Vorschriften des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, wenn sie Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit diesen Fahrzeugkombinationen durchführen.

Wer die Fahrerlaubnis der Klasse BE vor dem 10. September 2009 erworben hat, kommt in den Genuss der Besitzstandsregelung des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes. Diese Fahrer gelten als grundqualifiziert, sie müssen aber bis spätestens 9. September 2014 die 35stündige Weiterbildung nachweisen. Wer die Fahrerlaubnis ab dem 10. September 2009 erworben hat, benötigt dagegen die beschleunigte Grundqualifikation mit 140 Stunden Ausbildung und einer Prüfung bei der IHK.

Inhaber der alten Klasse 3 dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 7.500 kg fahren. Wer aber mit einem Fahrzeug über 3.500 kg zulässige Gesamtmasse gewerblichen Gütertransport durchführt, unterliegt ebenfalls dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, weil für diese Fahrzeuge seit 1999 die Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich ist.

Auch diese Fahrer müssen vor dem 10. September dieses Jahres 35 Stunden Weiterbildung absolvieren und die Schlüsselzahl 95 in den Führerschein eintragen lassen.

Es besteht die Möglichkeit, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen, da Fahrerlaubnisinhaber, die keine Grundqualifikation absolvieren müssen, den ersten Weiterbildungsnachweis erst bis zum 10. September 2015 bzw. 10. September 2016 erbringen müssen, sofern die Gültigkeit der aktuellen Fahrerlaubnis in diesem Zeitraum endet.

Bei Beratungsbedarf sollten sich die Fahrerinnen und Fahrer in unserer Fahrschule oder an ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde wenden.

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